A1-Befreiung beim Ehegattennachzug: Wann du kein Deutschzertifikat brauchst
Du möchtest zu deinem Ehepartner nach Deutschland ziehen und fragst dich, ob du wirklich Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen musst. In manchen Fällen verlangt das Gesetz keinen Sprachnachweis. In diesem Artikel erfährst du, welche Ausnahmen es gibt und wer im Einzelfall entscheidet.
Ob du für den Ehegattennachzug kein A1 brauchst, hängt von deiner persönlichen Situation ab. Das Gesetz nennt bestimmte Ausnahmen in § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG. Im Visumverfahren prüft das die deutsche Auslandsvertretung, bei der du den Antrag stellst.
Die gesetzliche Grundlage: A1 als Regelfall
Für den Ehegattennachzug zu einem Ausländer verlangt das Gesetz in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG einfache Deutschkenntnisse. Was das bedeutet, steht in § 2 Abs. 9 AufenthG: einfache Deutschkenntnisse entsprechen dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Das heißt, du kannst dich in einfachen Alltagssituationen verständigen, zum Beispiel beim Einkaufen oder auf dem Amt.
Das Gesetz sieht aber Ausnahmen vor. In § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG sind Fallgruppen geregelt, in denen kein Sprachnachweis verlangt wird. Welche das genau sind, hängt von deiner Situation ab.
Welche Fallgruppen sind das?
Das Gesetz nennt in § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG verschiedene Situationen, in denen du keinen Sprachnachweis vorlegen musst. Dazu gehören zum Beispiel: Du kannst wegen einer Krankheit oder Behinderung keine Deutschkenntnisse nachweisen, bei dir besteht ein erkennbar geringer Integrationsbedarf, dein Partner in Deutschland hat einen bestimmten Aufenthaltstitel (etwa eine Blaue Karte EU), dein Partner darf wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für längere Aufenthalte visumfrei einreisen, oder es ist dir wegen besonderer Umstände im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar, vor der Einreise Deutsch zu lernen. Die genauen Bedingungen sind komplex und können sich ändern. Deshalb ist es wichtig, dass du dich bei der deutschen Auslandsvertretung informierst.
Ob du zu einem Deutschen oder zu einem Ausländer nachziehst, die Grundlage ist ähnlich. Für den Nachzug zu einem Deutschen gilt § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, für den Nachzug zu einem Ausländer § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. In beiden Fällen gibt es Ausnahmen, die im Gesetz geregelt sind.
Wer entscheidet über eine Befreiung?
Die Entscheidung, ob du in deinem Fall vom Sprachnachweis befreit bist, trifft die deutsche Auslandsvertretung, bei der du dein Visum beantragst. Sie prüft deine persönliche Situation und wendet das Gesetz an. Du kannst nicht selbst entscheiden, ob du befreit bist. Die Auslandsvertretung informiert dich, welche Unterlagen du einreichen musst und ob ein Sprachnachweis erforderlich ist.
Was du jetzt tun kannst
- Informiere dich auf der Website der deutschen Botschaft in deinem Land. Dort findest du Merkblätter zum Familiennachzug.
- Kontaktiere die Auslandsvertretung und frage nach, ob in deinem Fall ein Sprachnachweis verlangt wird.
- Bereite dich dennoch auf A1 vor, falls du den Nachweis doch brauchst. Du kannst dich mit unserem Online-Kurs für den Familiennachzug gezielt auf die Prüfung vorbereiten.
Ob du für den Ehegattennachzug ein A1-Zertifikat brauchst, hängt von deiner Situation ab. Die deutsche Auslandsvertretung entscheidet im Einzelfall. Informiere dich frühzeitig bei der zuständigen Botschaft.
Stand: September 2026
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