Sprachnachweis für den Ehegattennachzug: Was zum Sprachteil gehört
Du sammelst die Unterlagen für den Visumantrag und stolperst über den Punkt „Sprachteil“. Vielleicht hast du die Prüfung noch gar nicht gemacht, oder du hältst ein Zeugnis in der Hand und weißt nicht, ob es so gebraucht wird. Dann stellt sich eine einfache Frage: Was gehört beim Sprachteil überhaupt in die Mappe?
Zum Sprachteil gehört in der Regel der Sprachnachweis, also ein Zeugnis über eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1. Es gibt gesetzliche Ausnahmen, etwa bei Krankheit oder Behinderung, wenn der Nachweis vor der Einreise nicht zumutbar ist, oder je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel des Ehepartners in Deutschland (§ 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Prüfe zuerst, ob eine davon auf dich zutrifft. Welche Zeugnisse die deutsche Auslandsvertretung anerkennt und ob sie im Original oder als Kopie vorgelegt werden sollen, steht im Merkblatt der jeweiligen Vertretung. Über den Einzelfall entscheidet die Auslandsvertretung.
Warum überhaupt ein Sprachnachweis verlangt wird
Beim Nachzug zur ausländischen Ehepartnerin oder zum ausländischen Ehepartner steht die Regel in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Beim Nachzug zur deutschen Ehepartnerin oder zum deutschen Ehepartner steht sie in § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. In beiden Fällen geht es um einfache Deutschkenntnisse.
Was „einfache Deutschkenntnisse“ bedeutet, steht in § 2 Abs. 9 AufenthG: das Niveau A1. Der Sprachnachweis ist also der Beleg für dieses Niveau. Er ist ein Teil des Antrags, nicht der ganze Antrag.
Was ein Sprachnachweis ist – und was nicht
Ein Sprachnachweis ist ein Zeugnis über eine Prüfung. Die Prüfung Start Deutsch 1 bietet unter anderem das Goethe-Institut an; einen Modellsatz veröffentlicht das Goethe-Institut auf seiner Seite. Daneben gibt es A1-Prüfungen weiterer Anbieter, etwa von telc oder dem ÖSD.
Ob dein Zeugnis für den Antrag anerkannt wird, sagt dir die zuständige Auslandsvertretung – nicht der Kursort und nicht wir. Ob auch eine Teilnahmebescheinigung aus einem Kurs genügt, lässt sich pauschal nicht beantworten. Lies dazu das Merkblatt oder frag direkt bei der Vertretung nach.
Welches Zeugnis anerkannt wird: die Vertretung entscheidet
Es gibt keine Liste, die für alle Länder gleich gilt. Jede deutsche Auslandsvertretung führt in ihrem Merkblatt, welche Nachweise sie für den Sprachnachweis akzeptiert und in welcher Form sie verlangt werden. Die Merkblätter findest du auf der Seite der jeweiligen Botschaft oder des jeweiligen Konsulats; Einstiegspunkt ist auswaertiges-amt.de.
Bleibt im Merkblatt etwas unklar, schreib die Vertretung an. Eine kurze Frage vor der Anmeldung zur Prüfung spart später Zeit.
Form und Sprache des Nachweises
Manche Vertretungen verlangen das Zeugnis im Original, manche eine beglaubigte Kopie. Ob eine Übersetzung nötig ist, hängt ebenfalls von den Vorgaben der Vertretung ab. Prüfe das im Merkblatt, bevor du Unterlagen abschickst, und bewahre das Original auf.
Was der Sprachteil nicht regelt
Der Sprachteil betrifft nur die Deutschkenntnisse. Welche weiteren Unterlagen zum Antrag gehören, steht in der Checkliste der Vertretung. Auch über mögliche Befreiungen entscheidet die Vertretung im Einzelfall; die Fallgruppen stehen in § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG, und die Liste der Länder führt das Auswärtige Amt auf auswaertiges-amt.de.
Wenn du noch kein Zeugnis hast
Dann ist der Weg: Deutsch auf A1 lernen, die Prüfung ablegen, das Zeugnis erhalten und es dem Antrag beilegen. Für den Nachzug üben viele mit einem Kurs, der auf diese Prüfung und den Alltag nach der Einreise vorbereitet – Deutsch A1 für den Familiennachzug. Wie lange du bis A1 brauchst, hängt von deiner Lernzeit und deinen Vorkenntnissen ab; eine feste Zahl lässt sich nicht versprechen.
Was du jetzt tun kannst
- Merkblatt der für dich zuständigen Auslandsvertretung herunterladen und den Abschnitt zum Sprachnachweis lesen.
- Notieren, welche Zeugnisse dort genannt sind und in welcher Form sie vorgelegt werden sollen.
- Bei Unklarheiten die Vertretung direkt fragen – schriftlich und mit einer klaren Frage zum Sprachnachweis.
- Beim Prüfungszentrum deiner Wahl nach dem Ablauf und der Anmeldung fragen.
- Mit dem Üben beginnen: Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen kommen alle in der Prüfung vor.
- Das Zeugnis nach der Prüfung im Original aufbewahren und vor dem Absenden kopieren.
Kurz gesagt: Zum Sprachteil des Visumantrags gehört in der Regel der Sprachnachweis über A1, sofern keine Ausnahme nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG greift – beim Nachzug zu Ausländern nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, beim Nachzug zu Deutschen nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Welches Zeugnis anerkannt wird und in welcher Form du es vorlegst, entscheidet die deutsche Auslandsvertretung im Einzelfall.
Stand: 16.10.2026
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