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Welcher A1-Nachweis zählt? Die Merkblätter der Auslandsvertretung

· 6 Min. Lesezeit · von Benjamin Marcel Farmer, Sprachschmiede – Unterricht in deutscher Sprache und Aussprache

Stand: 21.10.2026

Du suchst den passenden A1-Nachweis für den Ehegattennachzug und stößt auf verschiedene Prüfungsnamen. Vielleicht hat dir jemand gesagt, nur eine bestimmte Prüfung werde anerkannt. Ob das in deinem Fall stimmt, entscheidet nicht das Gerücht, sondern die deutsche Auslandsvertretung, bei der du den Antrag stellst.

Kurz gesagt: Welchen A1-Nachweis die Auslandsvertretung anerkennt, steht im Merkblatt deiner Botschaft oder deines Konsulats. Das Gesetz verlangt einfache Deutschkenntnisse, nennt aber kein bestimmtes Zertifikat. Das Auswärtige Amt erkennt nur Zertifikate standardisierter Prüfungen nach ALTE-Standard an: Goethe-Institut, telc, ÖSD, ECL, DSD und TestDaF (ab B2). Zertifikate anderer Sprachschulen zählen nicht, und die Prüfung sollte in der Regel nicht älter als ein Jahr sein.

Was das Gesetz verlangt – und was es offenlässt

Beim Nachzug zu einem Ausländer steht die Sprachanforderung in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Danach muss sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können.

Was „einfach“ bedeutet, erklärt § 2 Abs. 9 AufenthG: Einfache Deutschkenntnisse entsprechen dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Welche Prüfung dieses Niveau belegt, steht in beiden Vorschriften nicht.

Genau an dieser Stelle entsteht die Unsicherheit. Das Gesetz sagt, welches Sprachniveau du brauchst. Es sagt nicht, mit welchem Zertifikat du es nachweist.

Nachzug zu einem deutschen Ehepartner: § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG

Ist dein Ehepartner Deutscher, gilt § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Auch dort geht es um einfache Deutschkenntnisse. Die Frage nach dem Nachweis stellt sich also genauso, und auch sie beantwortet die Auslandsvertretung über ihre Merkblätter.

Wann kein Sprachnachweis verlangt wird

§ 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nennt Fälle, in denen der A1-Nachweis vor der Einreise entfällt. Dazu gehören unter anderem: eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung, wegen der du den Nachweis nicht erbringen kannst; ein erkennbar geringer Integrationsbedarf; eine Staatsangehörigkeit, mit der man auch für längere Aufenthalte visumfrei nach Deutschland einreisen darf; bestimmte Aufenthaltstitel des Ehepartners in Deutschland, etwa die Blaue Karte EU; und Fälle, in denen dir Bemühungen um Deutschkenntnisse vor der Einreise wegen besonderer Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar sind. Ob eine Ausnahme bei dir greift, prüft die Auslandsvertretung im Einzelfall. Mehr dazu liest du unter A1-Befreiung beim Ehegattennachzug.

Wo du das zuständige Merkblatt findest

Der Weg führt über die Website des Auswärtigen Amts. Auf auswaertiges-amt.de findest du die deutschen Auslandsvertretungen. Von dort gehst du auf die Seite der Vertretung, die für deinen Wohnort zuständig ist.

Dort suchst du den Bereich Visum, Familiennachzug oder Sprachnachweis. Die Merkblätter beschreiben, welche Unterlagen zum Sprachteil des Antrags gehören. Was genau in einem Merkblatt steht, unterscheidet sich von Vertretung zu Vertretung.

Wo die allgemeine Liste steht

Die allgemeine Liste steht beim Auswärtigen Amt: anerkannt werden nur Prüfungen nach ALTE-Standard (Goethe-Institut, telc, ÖSD, ECL, DSD, TestDaF ab B2), egal wo die Prüfung abgelegt wurde. Maßgeblich für dich bleibt zusätzlich das Merkblatt deiner Vertretung, denn dort steht, welche Prüfungen vor Ort angeboten werden und was im Einzelfall gilt.

Verlass dich deshalb auf die Quelle, die in deinem Fall zählt: das Merkblatt der Vertretung, bei der du den Termin hast. Wenn du dich dort informierst, liest du den Stand, der für dich gilt.

Was ein A1-Nachweis belegen muss

Ein Nachweis muss zeigen, dass du dich auf Niveau A1 verständigen kannst. Wie eine A1-Prüfung aufgebaut ist, welche Teile es gibt und wie lange sie dauern, beschreibt der Modellsatz Start Deutsch 1, den das Goethe-Institut als Herausgeber der Prüfung veröffentlicht.

Zur Orientierung: In vielen Merkblättern werden Zertifikate großer Prüfungsanbieter genannt, zum Beispiel das Goethe-Zertifikat A1: Start Deutsch 1, telc Deutsch A1 oder das ÖSD Zertifikat A1. Diese drei gehören zu den Prüfungen nach ALTE-Standard, die das Auswärtige Amt allgemein anerkennt. Welche davon vor Ort angeboten werden und ob für dich Besonderheiten gelten, steht im Merkblatt deiner Vertretung.

Einen Überblick über die vier Prüfungsteile findest du auf unserer Seite Aufbau der Prüfung Start Deutsch 1. Ob eine bestimmte Prüfung verlangt wird, steht dort nicht – das steht im Merkblatt deiner Vertretung.

Wenn dein Zertifikat im Merkblatt nicht genannt ist

Dann ist das kein Grund zur Panik, aber ein Grund nachzufragen. Melde dich bei der Auslandsvertretung und beschreibe, welche Prüfung du abgelegt hast oder ablegen willst. Frage, ob dieser Nachweis für deinen Antrag ausreicht.

Die Entscheidung im Einzelfall trifft die deutsche Auslandsvertretung. Wir prüfen keinen Fall und können dir kein Zertifikat zusagen. Wir können dir aber sagen, wie du dich auf A1 vorbereitest, während du auf eine Antwort wartest.

Was du jetzt tun kannst

  1. Öffne auswaertiges-amt.de und suche die Vertretung, die für deinen Wohnort zuständig ist.
  2. Lade dort das Merkblatt zum Ehegattennachzug herunter und lies den Abschnitt zum Sprachnachweis.
  3. Notiere, welche Nachweise dort genannt sind. Vergleiche das mit dem, was du bereits hast oder noch machen willst.
  4. Ist etwas unklar, schreib der Vertretung eine kurze Nachricht mit deiner Frage.
  5. Übe parallel weiter. Auch wenn der Nachweis noch offen ist, bringt dich Übung beim Niveau A1 voran – mit dem Modellsatz und mit Aufgaben zu Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen.

Wir begleiten in der Sprachschmiede Menschen, die A1 für den Ehegattennachzug brauchen, online und ohne festen Ort. Der nächste Schritt bleibt aber derselbe: erst im Merkblatt nachlesen, dann üben. Wie unser A1-Kurs abläuft, siehst du unter Der A1-Kurs für den Familiennachzug.

Welchen A1-Nachweis die Auslandsvertretung anerkennt, richtet sich nach der Liste des Auswärtigen Amts (nur Prüfungen nach ALTE-Standard, in der Regel nicht älter als ein Jahr) und dem Merkblatt deiner Botschaft oder deines Konsulats. Im Einzelfall entscheidet die deutsche Auslandsvertretung.

Stand: 21.10.2026

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